Im Vorstand

Mag. Markus Steiner - Vorsitzender

 

Studierte Volkswirtschaft an der Universität Wien mit Schwerpunkten Öffentliche Wirtschaft, Umweltökonomie, Arbeitsmarkt und Ökonometrie.

Tätigkeit: Unternehmens- und Organisationsberatung, langjährig leitende Funktion in NPO des Sozialdienstleistungsbereichs, Vortragstätigkeit in NPO-Führungskräftetrainings; begleitend Auseinandersetzung mit ökonomischer Nachhaltigkeit, div. ehrenamtliche Aktivitäten im Umweltschutz

 

… und wenn es die Zeit erlaubt, wird diese als Skipper oder Crew auf Segelschiffen am Meer verbracht.

Mag. Mirjam Teicht

Stv.-Vorsitzende

Studierte Volkswirtschaft an der Universität Wien mit Schwerpunkten Entwicklung ökonometrischen Modellen und Umweltökonomie. Im internationalen Post Graduate Programm Law & Economics setzte sie den Fokus auf Regulierung sowie Ausbildung im Arbeitsmarkt. Langjährige Tätigkeit als Projektmanagerin und Strategieleitung in internationalen Unternehmen. Seit 1999 aktive Segelsportlerin, Skipperin seit 2003.

 


Aus den Statuten

Living Ocean Society

Gesellschaft für Meeres- und Klimaschutz

(Auszug Statuten 2009)

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen ”Living Ocean Society - Gesellschaft für Meeres- und Klimaschutz“.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeiten weltweit.

 

§ 2: Zweck

Vereinszweck ist

(1)  die Entfaltung von Tätigkeiten, die dem Meeres- und Klimaschutz direkt oder indirekt förderlich sind,

(2)  sich gegen die Gefährdung und/oder Zerstörung von Ökosystemen und deren einzelner Faktoren zu stellen,

(3)  Aufklärung und Informationen für die Öffentlichkeit zu den Gefahren der Zerstörung von Ökosystemen für Fauna und Flora und letztlich für den Menschen selbst zu verbreiten,

(4)  gesellschaftliches Bewusstsein darüber zu fördern, dass der Mensch Teil des Gesamtökosystems des Planeten Erde ist und er sich mit der Zer- zumindest Störung ökologischer Gleichgewichte des eigenen Lebensraums und damit der eigenen Existenzgrundlage beraubt,

(5)  der Öffentlichkeit Alternativen und Lösungen für ein nachhaltiges Bestehen von Ökosystemen, in denen der Mensch mittelbar oder unmittelbar ein Teil ist, aufzuzeigen – jeder einzelne Mensch durch verantwortungsvollen Umgang mit seiner Umwelt dazu seinen Beitrag leisten kann.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

  • Aktivitäten in umfassender Gesamtheit des Artenschutzes in Fauna und Flora, im Besonderen der Ökosysteme der Ozeane und Meere und – in Zusammenhang mit Klimaschutz – ganz besonders Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und hier besonders der Jugend
  • Zu diesen Aktivitäten zählen insbesondere Herausgabe von Druckschriften und Publikationen in elektronischen Medien, Veröffentlichungen auf eigenen und anderer Plattformen des Internets, Zusammenarbeit mit den Medien, Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen wie Versammlungen
  • Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen in allen Bereichen der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenaus- und –weiterbildung, insbesondere aber in Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten.
  • Die Durchführung und Förderung von Forschungsarbeiten
  • Die Durchführung von Forschungs- und Informationsreisen, die TeilnehmerInnen und Mitreisenden Ökosysteme und Lebensräume wie deren potentielle Gefährdung durch menschliche Einflüsse als Gesamtes näher bringen, wie deren Erforschung erfolgt und nach Möglichkeiten aktive Teilnahme an der Erforschung zu ermöglichen.
  •  Durchführung, Beratung bei und Unterstützung von Aktivitäten und Maßnahmen, die dem Meeres- und Klimaschutz dienlich - somit mit den Vereinszielen vereinbar - sind.

Beteiligung am öffentlichen Diskurs zu Meeres- und Klimaschutz sowie Einschreiten bei Organen der Legislative und Exekutive in Belangen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und des Vollzugs.

(2)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  •    Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  •    Spenden
  •    Subventionen
  •    Sponsoring
  •    Schenkungen und sonstige freiwillige Zuwendungen
  •    Erträgnisse aus Veranstaltungen
  •    Kostenersätze für Vereinstätigkeiten
  •    Sonstige Erträge
  •    Der Verein ist auch berechtigt, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Basis Kapital-gesellschaften zu errichten und als Mehrheits- und Alleingesellschafter dieser Gesellschaften auf deren Geschäftsführung im Sinne des Vereinszwecks Einfluss zu nehmen.

§ 4 Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5: Gemeinnützigkeit

(1)  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2)  Der Verein dient gemäß seiner Statuten und gemäß seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke und ist folglich ein gemeinnütziger Verein im Sinne geltender abgabenrechtlicher Bestimmungen (Bundesabgabenordnung BAO §§34-47, BGBL. 194/1961 in geltender Fassung).

(3)  Wenn der Verein zur Erfüllung seines Vereinszweckes wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. bei gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen u. dgl.) unterhält, müssen diese Betriebe so beschaffen sein, dass die Erreichung des gemeinnützigen Vereinszwecks nicht vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre.

(4)  Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß Absatz 3 dürfen nur für die in den Vereinsstatuten bestimmten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 6: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags und andere materielle Zuwendungen unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu vom Vorstand über einstimmigen Entscheid wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die schriftlich oder mündlich ihren Willen zur Aufnahme bei zumindest einem Vorstandsmitglied bekunden.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand innerhalb der Frist von 28 Tagen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)  Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke des Umweltschutzes im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.

(4)  Bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 34 ff BAO im Sinne des Absatz 3 zu verwenden.